Spojna tehnika

www.haberkorn.com Verbindungselemente Liefer- und Zahlungsbedingungen der Haberkorn Gruppe Für unsere Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen sowie für Zah- lungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Besteller unsere Liefer- und Zah- lungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen. 1. Angebote: (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeich- nungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen blei- ben vorbehalten. (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unter- lagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden. 2. Annahme der Bestellung: (1) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie überhaupt mündliche, fernmündliche oder tele- kommunikatorische Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wer- den. (2) Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen zurückge- sendet werden. 3. Preis- und Zahlungsbedingungen - Aufrechnung: (1) Die Preise gelten ab Werk ( das ist unsere ausliefernde Geschäfts- stelle ), einschließlich der Verladung im Werk ( Geschäftsstelle ), jedoch ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Verpackung wird nicht zurückgenommen. (2) Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestel- lung und Lieferung trägt der Besteller. (3) Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder For- derungsteilen Zahlungen des Bestellers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten. (4) Grenzüberschreitende Überweisungen: die Kosten der Überwei- sung sind vom Auftraggeber (Kunden) zu tragen. (5) Aufträge unter einem Nettobestellwert von € 150,– (exkl. USt.) können nur nach unserer Wahl, durch Abholung gegen Barzahlung oder per Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag unfrei ab lagernder Geschäftsstelle, ausgeführt werden. (6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugs­ zinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 10 % der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hiedurch nicht ausgeschlossen. (7) Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlos- sen. (8) Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die uns oder der Haberkorn Gruppe gegen den Besteller zustehen, gegen Forde- rungen, die dem Besteller gegen uns oder die Haberkorn Gruppe zustehen, aufzurechnen. Zur Haberkorn Gruppe gehören unter anderem: Haberkorn Ulmer GmbH; Haberkorn Services GmbH. (9) Für Werkleistungen ( Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten ) berechnen wir die bei Beendigung der Werk­ leistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berech- net. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. 4. Vertragserfüllung, Versand und Verzug: (1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung des Gerätes, kei- nesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jeden- falls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mit- geteilt haben. (2) Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse welcher Art auch immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile udgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatz- ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. (3) Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der Bestel- ler berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzu- treten; Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen. (4) Erwächst dem Besteller aus einer von uns zu vertretenden Verzö- gerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5 % je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei grobem Verschulden. Weitergehende Schaden- ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung unserer Zulieferanten. (5) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Ver- sandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers ab. (6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. (7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- pflichten des Bestellers voraus. (8) Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Besteller zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk ( Geschäftsstelle ), mindestens jedoch monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl ent- weder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10 % des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des wei- tergehenden Schadens geltend machen. (9) Sofern für die Lieferung der bestellten Ware eine gesonderte Produktion erforderlich wird, kann die Bestellmenge um 10 % über- oder unterliefert werden. (10) Bei Werkleistungen ( Punkt 3. Abs. 9 ) hat uns der Besteller die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfs- stoffe ( z. B. Winden, Schienen, elektrische Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzu- kehren. Für die uns überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir keine Haftung. 5. Gefahrenübergang: (1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegen- stand unser Werk (Lager der Geschäftsstelle) verlassen hat; gleiches gilt auch für die Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr, die Aufstellung – übernommen haben. (2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

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