PSA-Verordnung

BGBl. II - Ausgegeben am 11. April 2014 - Nr. 77 5 von 15 www.ris.bka.gv.at (3) Erforderlichenfalls sind auch Arbeitnehmer/innen in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer/innen, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen. (4) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat zumindest zu umfassen: 1. Die bestimmungsgemäße Benutzung unter Beachtung allfälliger Verwendungsbeschränkungen, 2. die ordnungsgemäße Lagerung vor der ersten Verwendung, 3. die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den einzelnen Verwendungen sowie die Aufbewahrungsplätze für persönliche Schutzausrüstung, wenn solche festgelegt sind, 4. die Reinigung und Pflege, 5. die sachgerechte Entsorgung, 6. das Erkennen von die Schutzwirkung beeinträchtigenden Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung vor der Verwendung), 7. Verhaltens- und Verfahrensregeln bei die Schutzwirkung beeinträchtigenden festgestellten Beschädigungen und Mängeln, 8. alle sonstigen Maßnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit zu treffen sind. (5) Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen zu berücksichtigen. (6) Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmer/innen in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen. (7) Verwenden Arbeitnehmer/innen die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (z. B. wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmer/innen erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3. 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung Fuß- und Beinschutz § 8. (1) Fuß- und Beinschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen). (2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen: 1. Mechanische Gefahren durch Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten oder Hineinknien in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen, 2. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten, 3. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, 4. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen, 5. Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung, 6. elektrische Gefahren, 7. Gesundheitsgefahren für Gewebe oder Muskel-Skelett-Apparat bei Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung, 8. Gefahren durch Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung, 9. Gefahren durch starke Verunreinigungen, 10. Gefahr des Ausrutschens auf geneigten oder rutschigen Untergründen. (3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Träger/innen sowie Folgen von Erkrankungen oder

RkJQdWJsaXNoZXIy NTYwOTA=