PSA-Verordnung

BGBl. II - Ausgegeben am 11. April 2014 - Nr. 77 4 von 15 www.ris.bka.gv.at allenfalls zusätzlich erforderlicher anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zu erfolgen. (3) Verfügt der/die Arbeitgeber/in über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Arbeitnehmer/innen, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Arbeitgeber/innen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen. (4) Erkenntnisse im Sinn des Abs. 3 werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Hersteller/innen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner/innen, Arbeitnehmer/innen, Prüfer/innen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen. (5) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig (§ 70 Abs. 4 ASchG), müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren sicher gewährleistet sein. (6) Bei Gefahren infolge Überschreitung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe oder von Expositionsgrenzwerten bei physikalischen Einwirkungen muss die Schutzwirkung von Ausrüstungen jedenfalls gegenüber jenem Arbeitsstoff oder jener physikalischen Einwirkung, dessen/deren Grenzwert überschritten ist, sicher gewährleistet sein. (7) Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Arbeitnehmer/innen sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 7 Z 9 ASchG). (8) Abs. 5 bis 7 gilt auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren. (9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen. Information und Unterweisung § 7. (1) Arbeitgeber/innen haben Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 12 und 14 ASchG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde. (2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen: 1. Gegen welche Gefahren die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt, 2. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen, 3. die Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, 4. die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung, 5. die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken. Die wiederkehrende Information muss zumindest die Inhalte der Ziffern 1, 4 und 5 umfassen.

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