Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

BGBl. II - Ausgegeben am 21. Jänner 2021 - Nr. 27 5 von 14 www.ris.bka.gv.at gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen. 8. Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig. 9. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9. (7) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung 1. der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder 2. vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. (8) Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten. (9) Abs. 6 Z 1 und 3 bis 5 gilt sinngemäß für 1. Märkte im Freien und 2. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr. (10) Abs. 6 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung. Ort der beruflichen Tätigkeit § 6. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. (2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist 1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und 2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. (3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden. (4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch 1. Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, 2. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, 3. Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, 4. Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, 5. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie bei Parteienverkehr und den in Z 3 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

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