Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

BGBl. II - Ausgegeben am 21. Jänner 2021 - Nr. 27 12 von 14 www.ris.bka.gv.at (6) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Sportveranstaltungen im Spitzensport § 13. (1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. (2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten: 1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, 3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf, 4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer, 5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen, 8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion. (3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß. Betreten § 14. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020). Ausnahmen § 15. (1) Diese Verordnung gilt – mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 – nicht für 1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung, 2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul- Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen, 3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 4. Veranstaltungen zur Religionsausübung. (2) Beschränkungen gemäß § 1, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht 1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder 2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder. (3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung

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