Unterstützung bei der Auswahl der PSA

Mitarbeitergesundheit ist Chefsache
Arbeitgeber haben die gesetzliche Verpflichtung, Arbeitsplätze und deren Gefahren zu evaluieren und dies schriftlich zu dokumentieren. Nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technisch, Organisatorisch, PSA) sind in dieser Reihenfolge geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Wenn Sie die Arbeitsplatzevaluierung erledigt haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Begehung Ihrer Arbeitsplätze zur Auswahl der geeigneten PSA, bei Produktplänen und -konzepten und bei der Schulung und Motivation der Endanwender.
Arbeitsplatz-Check im Detail

Was es als Arbeitgeber/in zur PSA-V zu beachten gibt
Die Pflichten der Arbeitgeber/innen in Sachen PSA können recht undurchsichtig und kompliziert sein. Hier finden Sie eine einfache Übersicht der wichtigsten Pflichten der Arbeitgeber, aber auch Ideen zur Umsetzung der PSA-Verordnung:
- Arbeitsplatzevaluierung
- kollektive technische und organisatorische Maßnahmen vor „persönlichen“ Maßnahmen (PSA)
- Bewertung der PSA – Soll-Ist-Vergleich
- PSA am Ort der Gefahr zur Verfügung stellen (auf Kosten der Arbeitgeber)
- Anpassung der PSA an Träger/innen, insbesondere wegen medizinischer Notwendigkeit
- Kennzeichnung von Bereichen, in denen PSA zu verwenden ist (räumlich abgegrenzt)
- Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der Sicherheitsvertrauenspersonen
- Information, Schulung, Unterweisung
- Prüfung Atemschutz und PSA gegen Absturz in vorgegebenen Intervallen

Einfach zu merken: Das STOP-Prinzip
Substitution
Kann eine Gefahr beseitigt werden, indem z. B. ein gefährlicher Arbeitsstoff durch einen ungefährlichen oder weniger gefährlichen ersetzt (substituiert) wird?
Technik
Kann man den Menschen von einer Gefahr trennen, z. B. durch eine Schutzeinrichtung an einer Maschine, oder kann die Gefahr minimiert werden z. B. durch Absaugung eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffes?
Organisation
Kann durch eine organisatorische Maßnahme die Wirkung der Gefahr auf den Menschen minimiert werden? Dazu zählen insbesondere Maßnahmen, die
- die Anzahl von Personen im Gefahrenbereich auf das erforderliche Mindestmaß reduzieren
- die Aufenthaltsdauer von Personen im Gefahrenbereich beschränken
- den Zutritt zu Gefahrenbereichen auf bestimmte Personengruppen (z. B. mit besonderer Fachkunde) beschränken
Personenbezogen
Diese sind gegebenenfalls ergänzend zu technischen oder organisatorischen Maßnahmen anzuwenden. Dazu zählen Maßnahmen wie die Beachtung von Anweisungen zum richtigen Umgang mit Gefahren bzw. zum Verhalten in Gefahrenbereichen und die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung.
Ein Film sagt mehr als tausend Worte
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter in vorgegebenen Abständen über die Gefahren am Arbeitsplatz und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen unterweisen. Dieser 50-Sekunden-Filmclip enthält wertvolle Hinweise und Expertentipps zum Thema PSA-Verordnung.