Recht & Gesetz

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen – Kennzeichnungen und Vorschriften

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Wer am Arbeitsplatz mit gefährlichen Stoffen zu tun hat, muss über Schutzmaßnahmen und Risiken bestens informiert sein. Basis ist immer eine gesetzlich vorgegebene und schriftlich dokumentierte Arbeitsplatzevaluierung und die Minimierung der Gefahren nach dem STOP-Prinzip.

Unter Arbeitsstoffe fallen laut § 2 Abs. 6 ASchG alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Demnach sind dies nicht nur Chemikalien, sondern auch alle anderen gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffe, die am Arbeitsplatz verwendet werden.

Nach § 40 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes weisen gefährliche Arbeitsstoffe zumindest eine der folgenden Gefahreneigenschaften auf oder gehören zu einer der unten angeführten Risikogruppen:

  • explosionsgefährlich
  • brandgefährlich
  • gesundheitsgefährdend
  • biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4
  • Gase unter Druck
  • korrosiv gegenüber Metallen

Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zu informieren, ob es sich bei den verwendeten Substanzen um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, welche Eigenschaften diese haben und welche Gefahren von ihnen ausgehen können. Um dies herauszufinden, gibt es eine entsprechende Kennzeichnung. Sollte ein Arbeitsstoff nicht gekennzeichnet sein, bedeutet das jedoch nicht, dass er nicht gefährlich ist.

Auf Behältern und deren sichtbar verlegten Rohrleitungen müssen gut erkennbar und dauerhaft Informationen zum Arbeitsstoff, den möglichen Gefahren sowie den Sicherheitsmaßnahmen angebracht sein. Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber alle gebotenen Schutzmaßnahmen treffen und alle vorhersehbaren Gefahren vermeiden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass unbefugte (nicht unterwiesene) Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen sich krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 befinden.

Grenzwerte für die Konzentration von gefährlichen Stoffen

Die Grenzwerte für die Konzentration von gefährlichen Stoffen in der Atemluft sind in Österreich genau festgelegt. Man unterscheidet hier MAK-Werte (maximale Arbeitsplatzkonzentration) und TRK-Werte (technische Richtkonzentration).

Der MAK-Wert

Der MAK-Wert ist der höchstzulässige Wert eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff. Bis zu diesem Wert ist die Gesundheit eines Menschen nicht beeinträchtigt.

Der TRK-Wert

TRK-Werte gibt es momentan nur für krebserzeugende Arbeitsstoffe. Diese sollten folglich immer möglichst weit unterschritten werden.

Leben retten durch den Einsatz von Gasmesstechnik

Um auf der sicheren Seite zu sein, bieten tragbare Gasmessgeräte die Möglichkeit, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und so Leben zu retten. Den Einsatz von Gasmesstechnik, das sichere Einsteigen in Behälter, die Rettung von Kollegen sowie die Selbstrettung können Anwender u. a. an mobilen Trainingsanlagen üben. Das spart im Übrigen auch Reisezeit und Reisekosten.

Die Produkte im Bereich Chemikalienschutz, Atemschutz und Gasmesstechnik sind meist mit Hinweisen auf Chemikalienabweisung und Permeationszeiten versehen. Dazu gibt es bei professionellen Herstellern und Händlern umfangreiche Gefahrstoff-Datenbanken mit mehreren hunderttausend Chemikalienmischungen, auf die Kunden zugreifen können.


Über den Autor

Bernhard Bär
Haberkorn Experte
Bernhard Bär ist seit 15 Jahren Sortimentsmanager für Arbeitsschutz bei Haberkorn. Er gestaltet und vermarktet das Arbeitsschutz-Sortiment mit Blick auf die Kundenbedürfnisse.