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68 ​ Hoch- und Tiefbau 2020 1 shop.haberkorn.com Verkehrsabsicherung Baustellenwarntafeln, Schilder 1 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist ein wichtiges Instrument für den Bauherrn, um alle Personen auf seiner Baustelle in Sicherheits- und Organisationsfragen zu instruieren. In der Baustellenordnung werden deshalb die wichtigsten Verhaltensregeln und Vorschriften für die Zusammenarbeit für alle zugänglich gemacht. • Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlagen für spätere Arbeiten sind umzusetzen. • Der Auftragnehmer ist als Arbeit- geber oder Selbstständiger im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitneh- merschutzbestimmungen, insbesondere die Bauarbeiterschutzverordnung, einzuhalten. • Werden Einrichtungen mitbenutzt, so sind diese vor der Benützung auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Vorhandene Mängel sind dem Baustel- lenkoordinator mitzuteilen. Die Benützung darf erst nach der Mängel- behebung erfolgen. • Es ist strikt verboten, Maßnahmen/ Einrichtungen, die zum Fernhalten von Unbefugten dienen, zu entfernen. • Ergeben sich im Zuge des Bauablaufes Gefahren für Dritte, mit denen nicht gerechnet wurde, so sind entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator festzulegen. • Sind Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzpla- nes bzw. der Unterlagen für spätere Arbeiten erforderlich, so ist dies dem Baustellenkoordinator vor Ausübung der Arbeiten mitzuteilen. Dabei sind nach Möglichkeit Sicherheitsvertrauens- personen einzubinden. • Die Arbeitnehmer sind mit der erforder- lichen persönlichen Schutzausrüstung auszustatten. Dabei sind Anseilschutz, Schutzhelm (z. B. Schwenkbereich des Kranes), Gehörschutz (z. B. in der Nähe von Abbruchhämmern), Fußschutz, Handschutz und filtrierende Halbmas- ken (Staubschutz) auch dann unentgelt- lich vorzuhalten und einzusetzen, wenn die Ursache für den Einsatz nicht durch eigene Arbeit bedingt ist. • Es sind die gesetzlichen Prüfvorschrif- ten einzuhalten (z. B. Anseilschutz, Bauaufzug, Schutzhelme etc.). • Lagerungen haben derart zu erfolgen, dass daraus keine Gefährdung für die eigenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. von Selbstständigen erfolgt. • Jedes Unternehmen ist dafür verant- wortlich, dass durch regelmäßiges Entfernen des von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfalls die Ordnung auf der Baustelle aufrechterhalten wird. • Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt, so ist dies rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes dem Baustellenkoordina- tor mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z. B. Explosion, Brand, gesund- heitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. für Selbstständige im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes entsteht. • Kleingerüste wie Bockgerüste und Behelfsgerüste sind für die Dauer der eigenen Arbeiten ohne gesonderte Vergütung beizustellen. • Jedes Unternehmen ist dafür verant- wortlich, Subunternehmer dem Baustellenkoordinator zu melden, dem Subunternehmer sämtliche Unterlagen und Informationen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und Unterlagen für spätere Arbeiten, zu übermitteln. Eine rechtsverbindlich vom Subunternehmer unterfertigte Baustellenordnung ist dem Baustellen- koordinator vor dem Subunternehme- reinsatz zu übergeben.

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