Verkehrsabsicherung

4 Verkehrsabsicherung Kennzeichnung von Baustellen – Auszug aus dem Handbuch (Quelle KfV) 3.5 Sonstige Bestimmungen Der Bauführer hat für jede Baustelle eine verantwortliche Person zu benennen, die ständig erreichbar sein muss, um beschädigte, verstellte oder in Verlust geratene Teile der Beschilderung und/oder Absperrung zu ersetzen. Die Hinterlegung der Daten hat auch bei der nächsten zuständigen Dienststelle der Exekutive zu erfolgen. Die Aufstellung von Abschrankungen darf erst nach der Aufstellung der VZ erfolgen. Zu- und Abfahrten von Baufahrzeugen sind so anzulegen, dass andere Verkehrsteilnehmer weder irritiert noch verunsichert werden. 4.1 Anforderungen an die Verkehrszeichen StVO § 34 Abs. Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugsverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendemMaterial ausgestattet sein oder bei Dunkelheit beleuch- tet werden. Sowohl Erkennbarkeit als auch Rückstrahlwirkung müssen stets vorhanden sein. Das heisst, Beschädigungen, Verformungen und Alterungen sind nur bis zu einem bestimmten Ausmaß zulässig. Sowohl Erkennbarkeit als auch Rückstrahlwirkung müssen stets vorhanden sein. 6.6 Leitkegel Bei Baustellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen) kann die Verkehrsführung, die Absicherung eines Arbeitsbereiches oder eines Hindernisses auch durch Leitkegel erfolgen. Werden sie bei Dunkelheit verwendet, so müssen zumindest die weißen Ringe rückstrahlend sein. Die Bestimmung für die Aufstellung sind den entsprechenden Regelplänen zu entnehmen. Höhe: 70 cm auf hochrangigen Straßen, 50 cm im Normalfall, 30 cm nur für die Sicherung von frischen Bodenmarkierungen. 6.8 Absperrmaterial (nach ÖNORM) Absperrlatten Absperrlatten aus Holz, Metall oder Kunststoff müssen mindestens 15 cm breit sein und abwechselnd rote und weiße Felder aufweisen. Werden sie quer oder schräg zur Fahrt- richtung eingesetzt, sind rückstrahlende Flächen notwendig. Absperrgitter Absperrgitter aus Holz, Metall oder Kunststoff müssen eine Mindesthöhe von 100 cm aufweisen und abwechselnd rote und weiße Streben oder Latten aufweisen. Werden sie quer oder schräg zur Fahrtrichtung eingesetzt, sind rückstrahlende Flächen notwendig. Absperrleinen, Absperrbänder, Absperrketten Diese Absperrmittel dürfen nur als Längsabsicherung für untergeordnete Zwecke verwendet werden (Führung des Fußgängerverkehrs ohne Absturzgefahr und nicht als Trennung zum fließenden Verkehr). Dabei ist aber auf eine entsprechende Befestigung zu achten, dass diese Elemente straff gespannt sind, nicht durchhängen und bei Seitenwind nicht in den Geh- oder Radfahrbereich hineinbaumeln. Verkehrsabsicherung shop.haberkorn.com

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