PSA-Verordnung

BGBl. II - Ausgegeben am 11. April 2014 - Nr. 77 8 von 15 www.ris.bka.gv.at 9. Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung. (3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten: 1. Das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen, 2. die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge, 3. die Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien, 4. die von den Hersteller/innen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien. (4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten: 1. Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, ausgenommen Hand- oder Armschutz gegen Röntgenstrahlung bei der Röntgendiagnostik. 2. Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten. 3. Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht. 4. Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß § 13 Abs. 3. 5. Tragefreie Zeiten zur Regeneration sind vorzusehen. (5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen: 1. Richtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes, 2. zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel, 3. tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe), 4. Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht. Hautschutz § 13. (1) Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit. (2) Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen: 1. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt, 2. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt, 3. Gefahren durch optische Strahlung, 4. Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung, 5. Gefahren durch Einwirkung von Kälte, 6. Gefahren durch starke Verunreinigungen, 7. Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen. (3) Arbeitgeber/innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind. (4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung). (5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen: 1. Richtiges Aufbringen der Hautmittel, 2. die Festlegungen gemäß Abs. 3 entsprechend der Hautgefährdung.

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