PSA-Verordnung

BGBl. II - Ausgegeben am 11. April 2014 - Nr. 77 3 von 15 www.ris.bka.gv.at (7) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung 1. außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und 2. nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern. (8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden. (9) Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin haben Arbeitnehmer/innen die gesundheitlichen Erfordernisse (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3) in geeigneter Form nachzuweisen. Arbeitsplatzevaluierung § 4. (1) Arbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 5 ASchG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind: 1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt), 2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen, 3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen. (2) Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung § 5. (1) Die Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere 1. die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung, 2. Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren, 3. Ausmaß und Art der Gefahr, 4. die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit, 5. den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung. (2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel. (3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist. (4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung § 6. (1) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 und § 5 so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird. (2) Arbeitgeber/innen dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde. Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung hat entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen sowie

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