PSA-Verordnung

BGBl. II - Ausgegeben am 11. April 2014 - Nr. 77 14 von 15 www.ris.bka.gv.at Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote, bereitgestellt sein.“ 18. § 108 Abs. 4 erster Satz lautet: „Sicherungsposten und alle im Bereich der Gleisanlagen Beschäftigten müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung) tragen.“ 19. In § 109 Abs. 2 wird das Wort „Warnbekleidung“ ersetzt durch die Wortfolge „persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung)“ . 20. In § 119 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Sicherheitsstiefel“ ersetzt durch die Worte „Fuß- und Beinschutz“ , in Z 2 das Wort „Schutzanzüge“ durch das Wort „Schutzkleidung“ und in Z 4 die Wortfolge „Schutzhelme mit Nackenschirm und Gesichtsschutz“ durch die Wortfolge „Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz“ . 21. In § 122 Abs. 2 lautet der letzte Halbsatz nach dem Beistrich: „darf das Einsteigen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, erforderlichenfalls Schutzkleidung) erfolgen.“ 22. In § 122 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „angeseilt“ ersetzt durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken gesichert“ und im dritten Satz das Wort „angeseilt“ ersetzt durch die Wortfolge „durch die persönliche Schutzausrüstung gesichert“ . 23. In § 122 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken so zu sichern“ . 24. In § 122 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Seile“ und in Abs. 5 wird das Wort „Anseilen“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „geeignete persönliche Schutzausrüstungen“ . 25. In § 125 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter“ ersetzt durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe)“ und im letzten Satz die Worte „diesen Filtermasken“ durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)“ . 26. § 125 Abs. 3 lautet: „(3) Darüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmern zur Reinigung warmes fließendes Wasser und geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen.“ 27. § 126 Abs. 3 lautet: „(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.“ 28. In § 150 entfällt die Wortfolge „die Schutzausrüstung und“ . 29. In § 151 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Einrichtungen“ der Beistrich ersetzt durch das Wort „und“ und entfällt nach dem Wort „Betriebsmittel“ die Wortfolge „und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung“ . 30. In § 153 Abs. 1 entfallen nach der Wortfolge „sanitären Einrichtungen“ der Beistrich und die Wortfolge „der Schutzausrüstung“ . 31. In § 154 Abs. 2 wird nach dem Wort „Infektionsgefahren“ der Beistrich ersetzt durch das Wort „und“ und entfällt nach dem Wort „Schutzmaßnahmen“ die Wortfolge „sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung“ . 32. In § 155 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung,“ . 33. In § 156 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie Gegenständen der Schutzausrüstung“ und wird in Abs. 7 Z 1 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Z 2. 34. In § 159 Abs. 4 Z 4 entfällt das Zitat „25 Abs. 5“ samt Beistrich.

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