PSA-Verordnung

BGBl. II - Ausgegeben am 11. April 2014 - Nr. 77 13 von 15 www.ris.bka.gv.at 2. § 5 Abs. 2 entfällt. 3. § 7 Abs. 4 lautet: „Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn 1. der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und 2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.“ 4. In § 7 Abs. 5 werden die Worte „durch Anseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ . 5. In § 6 Abs. 8 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „müssen geeignete Sicherheitsgeschirre“ ersetzt durch die Wortfolge „muss geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Diese Sicherheitsgeschirre müssen“ ersetzt durch die Wortfolge „Die persönliche Schutzausrüstung muss“; weiters wird in Z 5 die Wortfolge „am Sicherheitsgeschirr“ ersetzt durch die Wortfolge „an der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken“. 6. In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „entsprechend § 30 sicher angeseilt“ und in § 70 Abs. 6 die Wortfolge „gemäß § 30 sicher angeseilt“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“. 7. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Die über die Bestimmungen der BauV über persönliche Schutzausrüstungen hinausgehenden Bestimmungen der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) sind zusätzlich zu beachten.“ 8. In § 22 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung und der erste Satz sowie die Abs. 2 bis Abs. 6; weiters entfallen die §§ 23 bis 30 BauV. 9. In § 34 Abs. 3 entfällt der dritte Satz; der zweite Satz lautet: „Geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) müssen in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein.“ 10. In § 85 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Sicherheitsgeschirr)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „gegen Absturz“ sowie in Abs. 3 das Wort „angeseilt“ durch die Wortfolge „mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“ . 11. In § 87 Abs. 1 wird das Wort „Anseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ sowie in Abs. 5 die Wortfolge „mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt“ und in Abs. 6 das Wort „angeseilt“ jeweils durch die Wortfolge „durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert“ . 12. In § 89 Abs. 7 wird die Wortfolge „zum Anseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“. 13. § 90 Abs. 5 Z 4 lautet: „4. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.“ 14. In § 92 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Weise“ die Wortfolge „durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ eingefügt und im letzten Satz die Wortfolge „das Anseilen der Arbeitnehmer“ ersetzt durch die Wortfolge „die Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung der Arbeitnehmer gegen Absturz“ . 15. In § 95 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 30 sicher anseilen“ ersetzt durch die Wortfolge „durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sichern“ . 16. In § 96 Abs. 8 letzter Halbsatz werden die Worte „geeigneten Feinstaubfiltermasken“ ersetzt durch die Wortfolge „geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)“ . 17. § 106 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „Es müssen überdies geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Ertrinken (Rettungs-, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen) sowie Rettungsausrüstungen wie

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