Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

BGBl. II - Ausgegeben am 21. Jänner 2021 - Nr. 27 3 von 14 www.ris.bka.gv.at 1. § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist. 2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden. (4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1. spezifische Hygienevorgaben, 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3. Risikoanalyse, 4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 5. Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 6. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden, 7. Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 8. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen. Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Kundenbereiche § 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von 1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, 2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, 3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder 4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 4 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist. (2) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger. (3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, 3. Tanzschulen, 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, 5. Schaubergwerke, 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, 7. Indoorspielplätze, 8. Paintballanlagen, 9. Museumsbahnen, 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten. (4) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere 1. Theater,

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