Probleme und Lösungen

Beschränkung von Diisocyanaten und was Sie dazu wissen sollten

· 4 Min Lesezeit

Diisocyanate sind chemische Stoffe, die vielseitig eingesetzt werden, zum Beispiel in Schäumen, Dichtungsmitteln und Beschichtungen. Sie verursachen Atemwegserkrankungen bis hin zu Berufsasthma. Deshalb beschränkt die REACH-Verordnung die Verwendung und das Inverkehrbringen von Diisocyanaten im industriellen und gewerblichen Bereich. Was Sie hierzu wissen sollten, haben wir für Sie zusammengefasst.

Mit Verordnung (EU) 2020/1149 vom 3. August 2020 wurde in Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Eintrag 74 aufgenommen. Danach sind Inverkehrbringen und Verwendung von Diisocyanaten in der EU nur eingeschränkt möglich. Insbesondere sind ab 24. August 2023 vor einer industriellen oder gewerblichen Verwendung von Produkten mit einer Monomerkonzentration an Diisocyanaten von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten Schulungen nachzuweisen.

 

Was sind Diisocyanate und wo werden sie eingesetzt?

Diisocyanate sind chemische Stoffe, die in der harmonisierten Einstufung unter Inhalationsallergene und Hautallergene der Kategorie 1 fallen. Sie werden vielseitig eingesetzt, vor allem in der Herstellung von Polyurethanprodukten wie Schäumen, Klebstoffen, Lacken, Beschichtungen, Abdichtmassen und Elastomeren.

 

Weshalb sind Beschränkungen nötig?

Diisocyanate gelten als hochgradig atemwegs- und hautsensibilisierend; sie können Asthma sowie allergische Reaktionen bis hin zu Hautekzemen auslösen. Diese Gesundheitsgefahren sollten bestmöglich verhindert werden. Die durch Diisocyanate hervorgerufenen beruflichen Neuerkrankungen werden in der EU auf jährlich mehr als 5000 Fälle geschätzt.

Die REACH-Verordnung soll unter anderem den Schutz von Mensch und Umwelt vor negativen Auswirkungen durch Chemikalien verbessern. „REACH“ steht für „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“.

 

Was wird beschränkt und was gilt ab wann?

Die im August 2020 in Kraft getretene EU-Verordnung bringt in einem Übergangszeitraum von drei Jahren stufenweise Änderungen mit sich. Diisocyanate dürfen nur unter Einhaltung von vorgeschriebenen Maßnahmen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Ab dem 24. August 2023 sind vor einer industriellen oder gewerblichen Verwendung von Diisocyanaten erfolgreich absolvierte Schulungen nachzuweisen – das gilt auch für Selbstständige.

Bereits seit 24. Februar 2022 gelten Erfordernisse zum Inverkehrbringen von diisocyanathaltigen Produkten. Das sind insbesondere ein Schulungshinweis auf der Verpackung und Kundeninformationen durch den Lieferanten; mehr dazu lesen Sie im Leitfaden „Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Wien.

 

Für wen gelten diese Bestimmungen?

Die Beschränkung gilt in der Europäischen Union für Arbeitnehmende sowie Selbstständige, die industriell oder gewerblich Diisocyanate (als Stoff oder Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen) verwenden oder deren Handhabung überwachen.

 

Wie erkenne ich, ob ein Produkt den Beschränkungen unterliegt?

Auskunft gibt das aktuelle Sicherheitsdatenblatt. Zudem muss auf der Verpackung des jeweiligen Produkts ein Hinweis zu finden sein, dass ab dem 24. August 2023 vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen muss.

Hilfreich kann auch das Arbeitsstoffverzeichnis sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen laut Gesetz ein Verzeichnis über alle im Betrieb verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe und die damit verbundenen Gefahren führen (§ 2 DOK-VO, §§ 40 und 41 ASchG).

 

Schulungen, Information und Unterweisungen

Schulungen gemäß REACH-Beschränkungen und was zeitlich zu beachten ist

Diisocyanathaltige Produkte mit einer Monomer-Konzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten dürfen ab 24. August 2023 nur dann verwendet werden, wenn die in der Beschränkung vorgesehene Schulung erfolgreich absolviert wurde. Daher sollten nötige Schulungen rechtzeitig und mit entsprechendem Vorlauf vor dem 24. August 2023 eingeplant werden.

 

Informationen zu Schulungsangeboten in Österreich erhalten Unternehmen bei ihren Lieferanten, Branchenvertretungen, der AUVA oder anderen Kursanbietern. Die Schulungen können online oder in Präsenz (betriebsintern oder extern) absolviert werden.

Inhaltlich unterscheiden sich die Schulungen je nach Gefährdung in drei Stufen:

  • allgemeine Schulung – bei geringer Gefährdung (Basisschulung vor der Verwendung für industrielle und gewerbliche Anwender)
  • Aufbauschulung – bei mittlerer Gefährdung
  • Fortgeschrittenenschulung – bei hoher Gefährdung

Die jeweilige Schulung ist nach spätestens fünf Jahren erneut durchzuführen.

Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Selbstständige müssen den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Schulung dokumentieren.

Wichtig!

Bei Verwendung von Produkten, deren Anteil an Diisocyanaten < 0,1 Gewichtsprozent liegt, sind die vorgenannten Schulungen nicht nötig.

Davon unberührt bleiben jedoch Verpflichtungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß ASchG:

  • zur Information und Unterweisung ihrer Mitarbeitenden
  • zum Ersatz der Produkte durch weniger gefährliche, wenn der Aufwand vertretbar ist
  • Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

 

Information gemäß ASchG (§ 12)

Über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Arbeitnehmenden in verständlicher Form und Sprache informieren. Dies muss vor Aufnahme der Tätigkeit geschehen und ist regelmäßig zu wiederholen.

 

Unterweisung gemäß ASchG (§ 14)

Zusätzlich müssen Arbeitnehmende über Sicherheit und Gesundheitsschutz in verständlicher Form unterwiesen werden. Dies richtet sich nach den bestehenden Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz sowie nach der Ausbildung und Erfahrung der Mitarbeitenden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und bei Änderungen betrieblicher Gegebenheiten.

 

Hier werden Betriebe unterstützt

In Österreich können sich Betriebe sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch durch das Präventionszentrum ihres Unfallversicherungsträgers betreuen lassen (ASchG).

Als einer von drei Unfallversicherungsträgern ist die AUVA mit „AUVAsicher“ im Bereich Prävention für Kleinbetriebe bis 50 Mitarbeitende zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf auvasicher.at.

 

Weiterführende Informationen

 

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Wir helfen Ihnen gerne bei der Auswahl des optimalen Gefahrenstoff-Schutzes für Ihren Bedarf.

  • Senden Sie uns Ihre Anfrage mit einer Übersicht der eingesetzten Gefahrenstoffe.
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Über die Autorin

Andrea Allerdings
Sortimentskommunikation Arbeitsschutz
Andrea Allerdings ist zuständig für die Sortimentskommunikation im Bereich Arbeitsschutz bei Haberkorn. Sie ist die erste Ansprechpartnerin für Kommunikationsmaßnahmen und bereitet relevanten Content zu Fachthemen für geeignete Kommunikationskanäle auf.