Recht & Gesetz

Änderung der Grenzwerte für gesundheitsschädigende Arbeitsstoffe

· 2 Min Lesezeit

In Österreich wurde per 2. September 2020 eine Änderung der Grenzwerteverordnung 2018 (GKV 2018) veröffentlicht, die nun Grenzwerteverordnung 2020 (GKV 2020) heißt. Zur gleichen Zeit wurden auch Aktualisierungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) und der Verordnung der biologischen Arbeitsstoffe (VbA) bekanntgegeben. Lesen Sie nach, was sich geändert hat!

Die neue Grenzwerteverordnung 2020 – GKV

Mit der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV – 2020) wurde die EU-Richtlinie Nr. 2398/2017 umgesetzt.
Der neue Titel der Grenzwerteverordnung 2020 – GKV lautet „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe“.

Verschärfungen zugunsten der Arbeitnehmer bringt die neue Grenzwerteverordnung 2020 u. a. bei diesen Gefahrenstoffen, die als krebserzeugend und/oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden und in der Praxis zum Teil weit verbreitet sind:

  • Quarzfeinstaub, kristallines Siliziumdioxid (Bau, Tunnelbau, Handwerk, Steinbrüche ...)
  • Formaldehyd
  • Weichholzstaub (Nadelhölzer)
  • Hartholzstaub (Laubhölzer)
  • Chrom-VI-Verbindungen (Metallindustrie, Schweißen, Plasmaschneiden)
  • Keramikfasern feuerfest
  • Vinylchlorid
  • Ethylenoxid
  • 1.2-Epoxypropan
  • 1.3-Butadien
  • Hydrazin
  • Bromethen

Als Folge der verschärften Grenzwerte müssen nun seit September 2020 in vielen Arbeitsbereichen höherwertige Atemschutzprodukte verwenden werden, beispielsweise Gebläseatemschutz, wo bisher FFP-Masken verwendet werden konnten oder ein Upgrading von FFP2- auf FFP3- beziehungsweise filtrierende Halb- und Vollmasken.

Mehr Forderungen und Neues

Da einige der neuen Grenzwerte immer noch mit teils unvertretbaren Krebsrisiken verbunden sind, bestehen Forderungen für die Festlegung von niedrigeren bzw. risikobasierten Grenzwerten.
Bei Weichholzstaub (s. o.) beispielweise, welcher als wahrscheinlich krebserzeugend gilt, wird bei der Verwendung von bestimmten Maschinen noch immer ein zu hoher Grenzwert und damit ein mögliches Krebsrisiko für Arbeitnehmer in Kauf genommen.

In der Verordnung für die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) ist neu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelfall und bei Notwendigkeit auf die Möglichkeit einer Nachuntersuchung nach Ende des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werden sollen. Nicht definiert hierbei ist, wer diese Untersuchungen durchführt und wer die Kosten dafür trägt.

Europäische Gewerkschaften forderten eine europarechtliche Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 4. Dem wurde nicht nachgekommen, jedoch in der Verordnung biologischer Arbeitsstoffe (VbA) eine Zuordnung in Risikogruppe 3 vorgenommen.

Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung (L-GKV)

Die L-GKV ersetzt nun die bisherigen Verordnungen der einzelnen Länder zu gesundheitsschädigenden Arbeitsstoffen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in Österreich gelten nun die gleichen Grenzwerte, die inhaltlich den Regelungen der GKV entsprechen. Dies betrifft die Grenzwerte für Arbeitsstoffe, für krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe sowie für biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft.

Ganz genau nachlesen lässt sich die neue Grenzwerteverordnung hier:


Über die Autorin

Hilde Boss
Sortimentskommunikation Arbeitsschutz
Hilde Boss ist zuständig für die Sortimentskommunikation im Bereich Arbeitsschutz bei Haberkorn. Sie ist die erste Ansprechpartnerin für Kommunikationsmaßnahmen und bereitet relevanten Content zu Fachthemen für geeignete Kommunikationskanäle auf.